Satzung
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§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

     1   Der Verein führt den Namen Tanzwerkstatt Aurich und hat seinen Sitz in Ihlow. Er wurde am 12. Dezember 1997 gegründet
         und am 28. August 1998 unter Nr. 778 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich eingetragen.
     2   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck
     1   Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
     2   Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; seine Tätig-keit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich          und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung und zwar durch:
            a  Pflege des Tanzsports nach sportlichen Regeln,
            b  sportliche Förderung von Jugendlichen,
            c  Förderung der Jugendpflege.
     3   Der Verein ist Mitglied im
            a  LandesSportBund Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben
               werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
            b  Niedersächsischen Tanzsportverband e.V. - Fachverband im Landesportbund Niedersachsen,
            c  Deutschen Tanzsportverbandes e.V. - Spitzenverband im Deutschen Olympischen Sportbund e.V.

§ 3
Durchführung der Gemeinnützigkeit
     1   Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
         und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins. Die Mitglieder er-halten bei ihrem Aus-
         scheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert
         ihrer Sacheinlagen zurück.
     2   Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
         Vergütungen begünstigt werden.
     3   Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Niedersächsischen Tanz-
         sportverbandes e.V. oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4
Mitgliedschaft
     1   Der Verein führt als Mitglieder:
            a  ordentliche Mitglieder, d.h. sporttreibende und nicht sporttreibende Mitglieder,
            b  außerordentliche Mitglieder, d.h. Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
            c  fördernde Mitglieder mit einem festen Jahresbeitrag,
            d  Ehrenmitglieder.
     2   Stimmberechtigt sind die Mitglieder unter a) und d).
     3   Mitglied des Vereins kann jeder werden ohne Rücksicht auf Rasse, Religion und Beruf.
     4   Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen und erfolgt auf einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder. Ableh-
         nungen brauchen nicht begründet zu werden.
     5   Die Mitgliedschaft endet:
            a  durch Tod,
            b  durch Verlegung des Hauptwohnsitzes von mehr als 100 km von Aurich. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist schriftlich zu
               erklären und muss bis zum Tage des Umzugs per Einschreiben bei der Geschäftsstelle eingegangen sein,
            c  durch Austritt aus dem Verein, der nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres (30.6. bzw. 31.12.) erfolgen kann. Die Kün-
               digung ist schriftlich zu erklären und muss spätestens bis zum 31.3. bzw.30.9. per Einschreiben bei der Clubgeschäfts-
               stelle eingegangen sein. Der Beitrag ist bis zum Tage des Austritts zu entrichten,Ausnahmen kann der Vorstand in
               begründeten Fällen auf Antrag zulassen
            d  durch Ausschluss, sofern das Verhalten eines Mitglieds nach Ansicht des Vorstandes sein Verbleiben im Verein nicht
               wünschenswert erscheinen lässt, oder ein Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht
               nachkommt. In diesem Fall wrd ihm vom Vorstand der Austritt nahegelegt. Kommt es dieser Aufforderung nicht nach, so
               kann es ausgeschlossen erden, nachdem ihm vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Die entsprech-
               ende Beschlussfassung des Vorstands muss einstimmig sein.
     4   Der Beitrag ist bis zum Tage des Austritts zu entrichten, Ausnahmen kann der Vorstand in begründeten Fällen auf Antrag zulassen.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
     1   Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Jedes Mitglied hat das Recht, an Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen. Die
         Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und dessen Vorstand bei der Erreichung der satzungsgerechten gesetzten Ziele tatkräftig zu
         unterstützen.

§ 6
Beiträge

     1   Der Verein erhebt von allen ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mit-gliedern Beiträge, deren Höhe jeweils bei der Jah-
         Jeshauptversammlung festgesetzt wird. Die Höhe der Beiträge hat die Mitgliederversammlung nach Vorschlag durch den Vorstand
         zu genehmigen.
     2   Beiträge sind zu Beginn eines Vierteljahres im voraus fällig. Sie werden vom Ver-ein im Bankeinzugsverfahren vom Konto des Mit-
         gliedes abgerufen.
     3   Der Verein erhebt von den neu aufgenommenen Mitgliedern neben dem Beitrag eine Aufnahmegebühr, deren Höhe ebenfalls von der
         Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Für Antragsteller als außerordentliche Mitglieder entfällt eine Aufnahmegebühr.
     4   Für Mitglieder, die während der Zugehörigkeit zum Verein ihren Wohnsitz vor-übergehend über eine Entfernung von mehr als 100 km
         von Aurich verlegen, bleibt die Beitragsfestsetzung einem gesonderten Vorstandsbeschluss vorbehalten.
     5   In besonderen Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag hin eine Beitrags-ermäßigung oder -aussetzung auf Zeit vom Vorstand
         genehmigt werden.

§ 7
Ordnungen
     1   Für die Vereinsmitglieder gelten außer der Satzung folgende Ordnungen:
            a  Turnier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. (TSO des DTV), soweit diese für die Mitglieder anwend-
               bar ist,
            b  Rechts- und Disziplinarordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V., soweit diese für die Einzelmitglieder anwendbar
               ist,
            c  Jugendordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.,
            d  Jugendordnung des Niedersächsischen Tanzsportverbandes e.V.,
            e  Jugendordnung der Tanzwerkstatt Aurich,
            f  Geschäftsordnung der Tanzwerkstatt Aurich,
            g  Turnier- und Trainingsordnung der Tanzwerkstatt Aurich.

§ 8
Mitgliederversammlung

     1   Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des folgenden Ka-lenderjahres statt und wird durch den Vorstand unter
         Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einladung muss spätestens 4 Wochen vorher erfolgen.
     2   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
            a  auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes,
            b  auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes.
     3   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmen-
         mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-mehrheit der erschie-
         nenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
     4   Ein Mitglied kann sich von einem nicht erschienenen Mitglied dessen Stimm-recht übertragen lassen, kann jedoch nicht mehr als
         Mitglied vertreten.
     5   Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
            a  Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes,
            b  Genehmigung des Kassenberichts,
            c  Genehmigung des Finanzplanes für das kommende Kalenderjahr,
            d  Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
            e  Wahl des Vorstands (außer Jugendwart/wartin),
            f  Wahl der Kassenprüfer,
            gBeschlussfassung über Satzungsänderungen,
            h  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr.
     6   Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in geheimer Wahl auf die Dau-er von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich. Gewählt
         ist, wer die einfache Mehr-heit erhält. Bei Stimmengleichheit sind Stichwahlen erforderlich.
     7   Über die Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
         unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

§ 9
Vorstand

     1   Der Vorstand besteht aus:
            a  dem/der ersten Vorsitzenden,
            b  dem/der Schriftführer(in),
            c  dem/der Schatzmeister(in),
            d  dem/der Sportwart(in),
            e  dem/der Organisationswart(in),
            f  dem/der Medienwart(in),
            g  der Jugendwartin,
            h  dem Jugendwart.
     2   Ein Vorstandsmitglied darf nicht mehr als zwei Ämter im Vorstand bekleiden; im gegebenen Falle hat es jedoch nur eine Stimme.
         Der Vorstand wählt nach seiner Konstituierung unter den Vorstandsmitgliedern zu b) bis g) den stellvertretenden Vorsitzenden.
     3   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den ersten Vorsitzenden und seinen Stellvertreter
         vertreten. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird be-stimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende
         den 1. Vorsitzenden nur im Falle seiner Verhinderung vertreten darf.
     4   Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit er-nennt der Vorstand kommissarisch einen Nach-
         folger. Eine Ersatz- bzw. Neuwahl erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung.
     5   Bei der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, in dessen Verhin-
         derungsfall ein anderes Vor-standsmitglied den Vorsitz. Er hat das Aufsichtsrecht in allen Vereinsangelegen-heiten.
     6   Die Vorstandsmitglieder sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
     7   Bei Abstimmungen des Vorstands entscheidet einfache Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ent-
         scheidet die Stimme des Lei-ters der Vorstandssitzung. Anträge der Vorstandsmitglieder sind wörtlich in das Sitzungsprotokoll auf-
         zunehmen.
     8   Der Vorstand kann ihm geeignet erscheinende Mitglieder des Vereins zeitweise oder dauernd zur beratenden Mitarbeit bzw. Unter-
         stützung für die den einzelnen Vorstandsmitgliedern entstehenden Arbeiten heranziehen.

§ 10
Jugendversammlung

     1   Die Vereinsjugend führt sich selbständig und gibt sich eine Jugendord-nung. Diese bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.
     2   Die Organe der Vereinsjugend sind:
            a  die Jugendversammlung, bestehend aus den jugendlichen Mitgliedern bis zu Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihr 18.
               Lebensjahr vollenden.
            b  der Jugendausschuss, bestehend aus Jugendwartin, Jugendwart, Ju-gendsprecher und drei Stellvertretern.
     3   Näheres regelt die Jugendordnung.

§ 11
Kassenprüfer

     1   Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
     2   Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und die Prüfung der Kasse gestattet. Sie haben der Mitglieder-
         versammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.

§ 12
Gerichtsstand

     1   Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten des Vereins ist - soweit eine Gerichts-standvereinbarung zulässig ist - der Sitz des Vereins.
     2   Zuständig, ohne Rücksicht auf den Streitwert, ist das Amtsgericht.

§ 13
Zusammenschluss mit anderen Vereinen
Bei einem Zusammenschluss des Vereins mit einem anderen Verein geht das vohandene Vereinsvermögen in das Vermögen des neuen
Vereins über.

§ 14
Auflösung

     1   Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Die Auflösung erfolgt bei einer Mehrheit von drei
         Vierteln aller stimmberechtigter Mitglieder.
     2   Das vorhandene Vereinsvermögen fällt an den Deutschen Tanzsportverband e.V., welcher es ausschließlich und unmittelbar zur
         Nachwuchsförderung zu verwenden hat.

Aurich, 5. Juli 1997
Der Verein wurde am 21.8.1998 unter Nr. 779 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich eingetragen.